Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde;
sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Erteilte Aufträge sind für den Abnehmer verbindlich, für uns erst nach schriftlicher
Bestätigung. Angebote sind für uns stets freibleibend und unverbindlich für Preise und Lieferung.
2. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware
das Lager verlassen oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch
innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der
Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte -
gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B.
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch für den Fall von Streik und
Aussperrung. Der Lieferant hat dem Abnehmer solche Hindernisse mitzuteilen. Bei späteren
Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist,
sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, in angemessenem Umfang.
3. Preise und Zahlungen
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der
Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Verpackung wird nicht gutgeschrieben, es sei denn,
die Auftragsbestätigung besagt etwas Gegenteiliges. Alle Rechnungen sind sofort zahlbar. Davon
abweichende Zahlungsbedingungen (z.B. Ziel- oder Skontogewährung) müssen in der Auftragsbestätigung
und Rechnung ausdrücklich angegeben sein. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 2% über
dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für
Protest sowie nur nach Vereinbarung und bei Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom
Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Bleibt der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung
in Verzug, so wird die gesamte Forderung sofort fällig. Mit vom Lieferanten nicht anerkannten
Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder anrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückhalterecht
geltend machen.
4. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den
Versandbeauftragten des Lieferanten spätesten jedoch mit Verlassen des Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon
über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung, oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zu Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks erfolgt
erfüllungshalber. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Käufers aus, die gelieferte
Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Der
Käufer darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch
verpfänden. Wird die gelieferte Ware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Sachen verbunden,
so erlischt das Eigentum des Verkäufers nicht durch Verbindung, Beimischung oder Verarbeitung,
sondern der Verkäufer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen mit verarbeiteten Waren. Die aus einem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen
im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherungen
den Wert der zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen
nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Der Käufer ist verpflichtet, allen Zugriffen
Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderung) mit Hinweis auf die Rechte des Verkäufers
zu widersprechen und den Verkäufer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet,
die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er
innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so hat der
Lieferant - nach seiner Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz
zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferanten unverzüglich -
bei erkennbaren Mängel, jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren
Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Beim Empfang ist die Ware
unverzüglich auszupacken und nach möglichen Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden
festgestellt, muß der Abnehmer diese dem Frachtführer und dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer.
Läßt der Lieferant eine ihm gestellt angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder
den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen beginnt
die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
7. Sonstige Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten.
8. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit
entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl
auch den Sitz des Abnehmers. Gerichtsstand für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens (§688 ff.ZPO)
gelten gemacht werden, ist der Sitz des Lieferanten. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Nach §26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie zu informieren,
daß wir gschäftsnotwendige und im Rahmen des BDSG zulässige Daten von Ihnen speichern. Dies sind
natürlich nur solche Daten, die direkt aus unseren vertraglichen Verhältnissen miteinander stammen.
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